Infothek
Unterschiedliche Grundsteuer-Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke in Krefeld rechtswidrig
Die Stadt Krefeld durfte für das Jahr 2025 nicht ohne sachgerechte Differenzierung einen deutlich höheren Grundsteuer-Hebesatz für Nichtwohngrundstücke als für Wohngrundstücke festsetzen. Die Regelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil auch als Nichtwohngrundstücke eingestufte gemischt genutzte Grundstücke in erheblichem Umfang Wohnzwecken dienen können.
mehrFerrari nur zum Schein übereignet? Kläger muss Scheingeschäft beweisen
Wer die Herausgabe eines Fahrzeugs mit der Begründung verlangt, das Eigentum daran nur zum Schein auf den Besitzer übertragen zu haben, muss das Scheingeschäft und damit den fehlenden Willen zu einer tatsächlichen Eigentumsübertragung beweisen.
mehrTaggeld einer Schweizer Unfallversicherung unterliegt als steuerfreie Leistung dem Progressionsvorbehalt
Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Leistung (Unfalltaggeld) aus der gesetzlichen schweizerischen Unfallversicherung nach einem Nichtberufsunfall, der sich nicht auf dem Arbeitsweg ereignet hat, bei einem Grenzgänger dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
mehrAbziehbarkeit von Verteidigerkosten nach § 12 Nr. 4 EStG - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der bisher gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage der Abziehbarkeit von Verteidigungskosten nach der Neufassung § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen.
mehrKeine Cannabisblüten mehr auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass gesetzlich Versicherte seit der gesetzlichen Neuregelung keinen Anspruch mehr auf die Versorgung mit Cannabisblüten zulasten der Krankenkassen haben. Die Streichung dieser Leistung verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen Patientenrechte.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
